Allgemeine Geschäftsbedingungen (Januar 2023)

§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere für die über den Online-Shop[https://ol-webshop.com/epages/estaro-Webshop.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/estaro-Webshop] (nachfolgend „Online-Shop“) geschlossenen Verträge zwischen der ESTARO GMBH EDELSTAHL-BEDARF (nachfolgend „estaro“) An der Helle 23 B in 59505 Bad Sassendorf und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“), über Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Insbesondere gelten diese AGB für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob estaro die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Das Warenangebot im Online-Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmer (i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Verkauf an Verbraucher wird ausgeschlossen.

(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Im Zweifelsfall sind für die Auslegung von Handelsklauseln die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung entscheidend.

(4) Die AGB von estaro gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn estaro ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn estaro auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn estaro in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(5) Die Verträge mit dem Kunden werden in deutscher Sprache geschlossen. Enthalten Verträge eine bilinguale Fassung, so dient diese nur zu Zwecken der Übersetzung. Maßgeblich ist stets der deutsche Vertragstext.

(6) Lieferungen von Bestellungen erfolgen grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Lieferungen nach Polen, Frankreich, Großbritannien und in die Schweiz, können nach individueller, schriftlicher Vereinbarung mit estaro erfolgen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn estaro dem Kunden Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen estaro sich das Eigentums- und Urheberrecht vorbehält.

(2) Die Bestellung im Onlineshop setzt voraus, dass sich der Kunde für ein Benutzerkonto registriert. Bei der Registrierung abgefragte Daten sind durch den Kunden wahrheitsgemäß anzugeben. Die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto sind durch den Kunden geheim zu halten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sollte der Verdacht bestehen, dass Dritte einen Zugriff auf das Benutzerkonto erhalten haben, ist der Kunde verpflichtet, estaro umgehend hierüber zu informieren und sein Passwort zu ändern.

(3) Im Onlineshop dargestellte Waren kann der Kunde bestellen, indem er diese in den Warenkorb legt und den Bestellprozess durchläuft. Mit dem „zurück“-Button des Browsers sowie die vorhandenen Schaltflächen kann der Kunde zu den vorherigen Bestellschritten gelangen. Seine Auswahl kann er bis zum Abschluss der Bestellung im Warenkorb über die vorhandenen Schaltflächen jederzeit ändern. Vor dem Abschluss des Bestellvorgangs kann der Kunde seine Bestellung auf einer Übersichtsseite überprüfen und berichtigen. Mit einem Klick auf den Button „verbindliches Angebot
abgeben“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die von ihm ausgewählten Leistungen ab.

(4) Nach Eingang des Angebots erhält der Kunde von estaro elektronisch eine Bestätigung über den Eingang und Zugang des Angebots (Eingangsbestätigung), die keine Annahme des Angebots darstellt.

(5) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn das Angebot des Kunden durch estaro mindestens in Textform (E-Mail genügt) angenommen worden ist. estaro kann das Angebot innerhalb von 10 Tagen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde an sein Vertragsangebot nicht mehr gebunden.

(6) Der Vertragstext wird durch estaro nicht gespeichert und ist dem Kunden nicht zugänglich.

(7) Kommt der Vertragsschluss auf einem anderen Weg als über die Abgabe des Angebots durch den Kunden über den Online-Shop und der Annahme in Textform durch estaro zustande (z.B. über weitere Arten von Telekommunikation oder Fernsprechanlagen), so bestätigt estaro den Vertragsschluss mittels eines Auftragsbestätigungsschreibens (sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben).

(8) Sollte die Lieferung der durch den Kunden bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, kann estaro von einer Annahmeerklärung absehen. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande.

(9) Folgende Sprachen stehen zum Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr über den Online-Shop zur Verfügung: Deutsch.

(10) estaro unterwirft sich einem Verhaltenskodex, der auf der Internetpräsenz von estaro im Downloadbereich abrufbar ist und auf Anfrage zugeschickt werden kann.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Soweit keine individuelle Preisabsprache erfolgt ist, gelten für die im Onlineshop abgegebenen verbindlichen Anfragen, respektive Bestellungen, die dort angegebenen Preise zzgl. der am Tag der Lieferung geltenden Legierungszuschläge. Im Übrigen gelten für die außerhalb des Online-Shops getätigten Anfragen und/oder Angebote, die jeweils aktuelle Preisliste der estaro zum Zeitpunkt des Angebots, zzgl. der am Tag der Lieferung geltenden Legierungszuschläge, als vereinbart.

(2) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen bzw. Sonderlieferungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Versandtort, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Versand- und Versicherungskosten, bei Exportlieferungen Zoll, sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Eilaufträge können aufwands- und risikobedingt mit einem angemessenen Aufschlag berechnet werden. Mehrkosten infolge einer seitens des Kunden gewünschten besonderen Versandart, wie z.B. Express- und Eilgut oder Luftfracht, trägt der Kunde.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Textform (E-Mail genügt) vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei eines der genannten Bankkonten von estaro. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, tritt Verzug ein, ohne dass es der Mahnung bedarf. Die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit, sind sodann mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Für die erste Mahnung werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro, für die zweite in Höhe von 10,00 Euro und für die dritte werden Mahngebühren in Höhe von 15,00 Euro fällig. Nach der dritten Mahnung werden die Forderungen an ein Inkassounternehmen übergeben. Die hierdurch entstehenden weiteren Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden, im Falle des Verzugs des Kunden, behält sich estaro vor.

(4) Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Unabhängig von der Zahlungsvereinbarung im Einzelfall ist estaro berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der estaro durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. estaro stehen die Rechte nach § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. estaro ist in diesem Fall auch berechtigt, alle noch nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Nach erfolglosem Fristablauf kann estaro vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Etwaige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, sind in diesem Fall gegenüber estaro, im Rahmen der gesetzlichen Regelung, ausgeschlossen.

(7) Eine Vorauszahlung durch den Kunden, hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn:
a. Der zu zahlende Rechnungsbetrag weniger als 500,00 Euro netto beträgt. In diesem Fall ist estaro berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen oder Leistungen, erst ab Eingang der vollständigen Vorauszahlung, zu erbringen;
oder
b. Es sich bei der Bestellung des Kunden, um einen Großauftrag handelt. In diesem Fall ist estaro ebenfalls berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen oder Leistungen, erst ab Eingang der vereinbarten Vorauszahlung, zu erbringen. Die vereinbarte Vorauszahlung beträgt 50,00 % des gesamten Zahlungsbetrages der Bestellung, zzgl. etwa anfallender Umsatzsteuer.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Von estaro in Aussicht gestellte Liefertermine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd. Dies gilt nicht, wenn die Lieferfrist zwischen estaro und dem Kunden individuell und mindestens in Textform vereinbart wird.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von estaro, wenn nicht im Einzelfall estaro einen Lieferanten anweist, direkt an den Kunden zu liefern. In diesem Fall ist Erfüllungsort der Zielort der Lieferung.

(3) estaro ist zu handelsüblichen Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Die Teillieferung kündigt estaro dem Kunden rechtzeitig vorab in Textform (E-Mail genügt) an. Bestehen Einwände des Kunden gegen diese Teillieferung, hat dieser das estaro
unverzüglich in Textform (E-Mail genügt) anzuzeigen. Werden keine Einwände erhoben, gilt jede Teillieferung als vereinbarte Teilleistung. Bei Angaben einer „ca.“- Menge ist estaro zu einer branchenüblichen Über-/Unterschreitung der Liefermenge, entsprechend einer Berechnung von bis zu 10,00 %, berechtigt.

(4) estaro ist berechtigt, die Ware aus mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Bestellungen und/oder Aufträge binnen 48 Stunden, gemeinsam zu verpacken und zur Lieferung aufzugeben, um für sich und den Kunden die Fracht- und Verpackungskosten niedrig zu halten. Über die beabsichtigte gemeinsame Verpackung und Lieferung der verschiedenen Bestellungen und/oder Aufträge, stimmt estaro sich mit dem Kunden rechtzeitig vorab in Textform (E-Mail genügt) ab. Die gemeinsame Verpackung und Lieferung der verschiedenen Bestellungen und/oder Aufträge, sind nicht als ein zusammengefasster neuer Auftrag zu verstehen, soweit estaro nicht ausdrücklich anderweitig mindestens in Textform diese Bestellungen und/oder Aufträge zu einer gemeinsamen Bestellung, respektive einem gemeinsamen Auftrag zusammenfasst.

(5) Wird die Ware gemäß den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen versendet, schuldet estaro nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerun- gen nicht verantwortlich. Eine von estaro genannte voraussichtliche Versanddauer (Zeitraum zwischen der Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und der Auslieferung an den Kunden) ist daher unverbindlich. Dies gilt nicht, sofern ein fester Versandtermin mindestens in Textform vereinbart ist.

(6) Für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine zur Bereitstellung der Ware, kommt es auf die rechtzeitige Absendung ab Werk oder Lager an. Die Lieferung gilt als rechtzeitig erfolgt, sofern die Ware vor Ablauf des Versandtermins das Werk oder Lager der estaro oder der Vorlieferanten der estaro verlassen hat.

(7) Vereinbarte Fristen und Termine zur Bereitstellung der Ware durch estaro, verlängern sich automatisch um den Zeitraum, um den der Kunde mit der vereinbarten Anzahlung in Verzug ist oder sonstige, ihn diesbezüglich treffende vertragliche Verpflichtungen, nicht erfüllt.

(8) Verzögert sich die Lieferung durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Die durch diese Verzögerung bedingten Mehrkosten hat der Kunde zu zahlen.

(9) Sofern estaro verbindliche Lieferfristen aus Gründen höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die estaro nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen, Pandemie, Epidemie, o.ä.), so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. estaro wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist estaro berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird durch estaro binnen 14 Tagen erstattet. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden ist für diesen Fall ausgeschlossen.

(10) Falls die Ware ohne Verschulden von estaro nicht oder trotz rechtzeitiger Nachbestellung nicht rechtzeitig lieferbar ist, ist estaro zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. estaro wird die Nichtverfügbarkeit der Ware dem Kunden unverzüglich anzeigen und ihm im Falle eines Rücktritts dessen an estaro geleisteten Zahlungen binnen 14 Werktagen erstatten.

(11) Der Eintritt des Lieferverzuges durch estaro, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

(12) Die Rechte des Kunden gem. § 10 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von estaro, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Versand, Verpackung Versicherung und Gefahrübergang

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt estaro die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach eigenem billigem Ermessen. Die Höhe der Versandkosten ist abhängig von der Bestellart, des Auftragswertes und des Lieferlandes.

(2) Die Versandkosten verstehen sich zuzüglich der Verpackungskosten. Die Verpackungskosten sind jeweils aus den Versand- und Liefermodalitäten von estaro einsehbar. Gibt der Kunde keine Angaben zu der zur Verfügung stehenden, gewünschten Verpackungsart an, so erfolgt die Verpackung grundsätzlich nach der Verpackungsart „Verpackung Standard 1“. Folgende Verpackungsarten stehen abhängig von der bestellten Ware zur Auswahl:
a. Verpackung Standard 1: Bündelung der Rohre/des Rundstahls mit Bändern, sowie Einwicklung der Enden in Folie;
b. Verpackung Standard 2: Bündelung der Rohre/des Rundstahls mit Bändern, sowie vollständiger Einwicklung dieser in Hohlkammerstegplatten;
c. Verpackung Standard 3: Verpackung auf/mittels Einwegpalette aus Holz für Bleche;
d. Verpackung Standard 4: Sonderverpackung z.B. mittels Holzkisten, Sonderpaletten, besonderen Markierungen oder nach besonderen Kundenwünschen. Der Preis bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufwand für die gewünschte Sonderverpackung, mindestens beträgt dieser jedoch 150,00 Euro.

(3) estaro ist berechtigt, sich den Empfang der Lieferung beim Kunden bzw. dessen eingesetzten Empfänger einzuholen.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlustes geht spätestens mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, respektive an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder Vereinbarungen von FCA-, EXW-, CPT-, oder Streckengeschäften vorliegen. Ist die Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang in diesem Fall zum vereinbarten Abholtermin, wenn die Ware verladefähig am Sitz von estaro bereitgestellt ist (Holschuld des Kunden). Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und estaro dies dem Kunden angezeigt hat.

(5) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

(6) Die Sendung wird von estaro nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Dem Kunden wird empfohlen, eine ausreichende Transportversicherung für die Liefergegenstände abzuschließen.

§ 6 Kosten bei Stornierung

(1) Beabsichtigt der Kunde, nach Vertragsschluss, sich von dem Vertrag zu lösen und teilt dies estaro mindestens in Textform binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss mit (Stornierung), so stellt estaro die weitere Auftragsbearbeitung sofort ein. estaro prüft nach Mitteilung durch den Kunden individuell, ob die gewünschte Stornierung erfolgen kann. In jedem Fall bedarf eine Stornierung der schriftlichen Zustimmung durch estaro. Nach Ablauf der 14 Tage ist eine Stornierung ausgeschlossen.

(2) Stimmt estaro der Stornierung zu, so sind beide Parteien verpflichtet bereits erhaltene Leistungen rückabzuwickeln. estaro ist berechtigt, die Erstattung des Kaufpreises erst dann vorzunehmen, wenn sie die Ware von dem Kunden vollständig und mängelfrei zurückerhalten hat.

(3) Für die Stornierung fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von pauschal 25,00 % des Nettoauftragswertes an, die estaro dem Kunden in Rechnung stellt. Der Nettoauftragswert setzt sich zusammen aus dem Warenpreis, Versandkosten, Verpackungskosten, sowie bestellter Sonderpositionen, wie Schneidkosten, Stempelkosten, Zeugnisse. Bei Streckengeschäften sind etwaig anfallende Energiezuschläge und TüV-Abnahmekosten ebenfalls dem Nettoauftragswert für die Berechnung der Stornierungspauschale hinzuzurechnen.

(4) Im Falle der Stornierung, hat der Kunde auch die Kosten für den Rückversand der Ware zu tragen, sofern diese bereits von estaro zum Versand an das Transportunternehmen, respektive an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, abgeliefert wurden.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts im Rahmen des Rückversandes trägt der Kunde bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Ware an estaro übergeben wurden.

(6) Eine Stornierung ist ausgeschlossen für Bestellungen, die eine Sonderanfertigung der Ware (z.B. Zuschnitt auf Wunschlänge, Materialanpassung, Stempelung), betreffen. Ebenfalls ist eine Stornierung ausgeschlossen, wenn die Ware sich nicht mehr wie im abgelieferten Originalzustand befinden (z.B. durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen/Erzeugnisse des Kunden oder Dritter).

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger als auch bedingter Forderungen der estaro gegen den jeweiligen Kunden, aus Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“), behält sich estaro das Eigentum für sämtliche der Lieferung zuzuordnenden Waren und Leistungen vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware („Vorbehaltsware“) darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat estaro unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware der estaro erfolgen. Bei Zugriffen Dritter – insb. durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware, wird der Kunde auf das Eigentum der estaro hinweisen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist estaro berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; estaro ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf estaro diese Rechte nur geltend machen, wenn estaro dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Die Vorbehaltsware darf nur durch den, sich nicht im Verzug befindlichen, Kunden ausschließlich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, zu den üblichen Geschäftsbedingungen weiter veräußert und/oder verarbeitet werden. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei estaro als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt estaro Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils der estaro gemäß dem vorstehenden Absatz zur Sicherheit an estaro ab. estaro nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Im Übrigen ist der Kunde ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von estaro nicht berechtigt, über das Eigentum an der Vorbehaltsware zu verfügen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben estaro ermächtigt. estaro wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen estaro gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und estaro den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann estaro verlangen, dass der Kunde estaro die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. estaro ist außerdem in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen von estaro um mehr als 20,00 %, wird estaro auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl von estaro freigeben.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, die von estaro gelieferte Ware nur mit der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung tritt.

(6) Der Kunde verpflichtet sich dazu, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

§ 8 Höhere Gewalt

(1) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, Epidemien, Pandemien und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldete Verkehrs-, Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, sowie Verzögerungen bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, die nicht von estaro verschuldet sind, gleich. Eine Vertragspartei ist auch dann im Sinne des Satz 1 betroffen, wenn einer ihrer Vorlieferanten oder Subunternehmer durch die höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten dieser Vertragspartei gegenüber gehindert wird.

(2) Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt in Textform (E-Mail genügt) anzeigen.

(3) Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung, die während dieser Zeit nicht gelieferte Ware nachgeliefert werden soll. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere
Gewalt mehr als acht Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Die bis zum Eintritt der höheren Gewalt erbrachten Teilleistungen sind vom Kunden abzunehmen und zu vergüten.

§ 9 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage der Mängelhaftung seitens estaro ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich diejenigen Produktbeschreibungen, die dem Kunden in der Auftragsbestätigung durch estaro übermittelt werden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend gegenüber estaro hingewiesen hat, übernimmt estaro keine Haftung.

(4) Inhalte der vereinbarten Spezifikationen und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck, begründen keine Garantie. estaro übernimmt keine Garantie und gibt auch im Übrigen keine Garantieerklärungen gegenüber den Kunden ab.

(5) estaro haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Wenn Lieferung durch estaro geschuldet ist, dann ist der Kunde insbesondere verpflichtet, estaro Transportschäden unverzüglich mitzuteilen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist estaro hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Kalendertagen ab Abholung, bzw. bei geschuldeter Lieferung ab Lieferung, und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung mindestens in Textform anzuzeigen. Nach Gefahrübergang ist die Rüge von Mängeln, die dabei festgestellt werden können und deren unverzügliche Anzeige der Kunde unterlässt, nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen. Erfolgt binnen eines Jahres nach Gefahrübergang, keine Rüge wegen eines bei der Untersuchung nicht erkennbaren Mangels, so gilt die Ware als genehmigt.

(6) Ist die Ware mangelhaft, kann estaro unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden zunächst wählen, ob estaro Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von estaro, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu.

(7) estaro ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Kunde hat estaro die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere unverzüglich die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde estaro die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung von estaro übernommen, wenn das Vorliegen eines Mangels rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau oder deren Kostentragung, wenn estaro ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Wenn rechtskräftig festgestellt ist oder die Parteien sich einig sind, dass kein Mangel vorliegt, kann estaro von dem Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(10) Werden Nachbesserungen vom Kunden oder von einem Dritten eigenmächtig und ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von estaro vorgenommen, ist estaro nicht verpflichtet an der betroffenen Ware bzw. dem betroffenen Warenteil weitere Nachbesserungen durchzuführen, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der eigene Nachbesserungsversuch sachgerecht durchgeführt wurde und der danach bestehende Mangel von diesem Nachbesserungsversuch nicht beeinflusst worden ist. Ein Recht zur Selbstvorname besteht im Übrigen nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei estaro sofort zu verständigen ist. In diesem Fall darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von estaro Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Das Gleiche gilt, wenn estaro mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist und der Kunde zuvor estaro schriftlich entsprechend gemahnt hat.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde von dem entsprechenden Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(13) Für Mängel oder Schäden, die ohne Verschulden von estaro durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme entstanden sind, übernimmt estaro keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
a. Einsatz von nicht qualifiziertem bzw. nicht unterwiesenem Personal;
b. ungeeignete, unsachgemäße Behandlung, falsche Lagerung;
c. unsachgemäß durchgeführte Reparaturen;
d. natürliche Abnutzung oder chemische oder elektrochemische Einflüsse;
e. Eintreten von Katastrophenfällen, Fremdkörpereinwirkung und höhere Gewalt.

§ 10 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet estaro bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet estaro, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet estaro, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung durch estaro jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden estaro nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder individualvertraglich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn estaro die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Die Haftung durch estaro ist auf den Nettowarenwert der Lieferung begrenzt, aus der der mangelhafte Gegenstand stammt. Im Falle der gemeinsamen Verpackung und Lieferung gem. § 4 Abs. 4, ist die Haftung durch estaro auf den Nettowarenwert der jeweiligen Bestellung, respektive des jeweiligen Auftrags begrenzt, aus der der mangelhafte Gegenstand stamm. Sie beschränkt sich stets auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und erfasst keine mittelbaren Folgeschäden wie etwa Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln der Ware, zwölf Monate ab Gefahrübergang bzw. abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB, zwölf Monate ab Abnahme der Leistung, respektive des Werkes. Die Gewährleistungsfrist wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts bzw. des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 lit. (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der estaro und dem Kunden gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Ort des Geschäftssitzes von estaro. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. estaro ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Abweichungen von einem geschlossenen Vertrag und diesen AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

(4) Maßgeblich für die Auslegung dieser AGB ist allein die deutsche Sprachfassung. Die englische Übersetzung dient nur der besseren Verständlichkeit und entbindet den Kunden nicht von der Obliegenheit, sich bei Unklarheiten mit der deutschen Originalfassung auseinanderzusetzen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, mit der der ursprünglich erstrebte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.